Vorratsdatenspeicherung von EuGH gekippt!

EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung in  zu großem Ausmaß in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten eingreift.

Im richtungsweisenden Urteil führt der EuGH aus, dass „der Gesetzgeber Grenzen überschritten habe, die er [der Gesetzgeber] zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber einhalten müsse“. Weiters kritisiert der EuGH die lückenhafte Definition des Begriffs „schwere Straftaten“, die Dauer der Speicherung, die bestehende Ungewissheit hinsichtlich des Orts der Speicherung und nicht zuletzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie zur Überwachung aller Bürger.

Bereits Monate vor dieser Entscheidung hatte der EU-Generalanwalt gefordert, eine exaktere Definition des Begriffs „schwere Straftaten“ zu finden, das Gebot der Verhältnißmäßigkeit stärker zu beachten und auch hinsichtlich der Dauer der Speicherung bessere Lösungen zu finden.

Die Vorratsdaten-RL wurde bereits 2006 verabschiedet, in Österreich aber erst 2012 umgesetzt. Deutschland hat die Vorratsdatenspeicherung bereits 2006 eingeführt aber 2010 auf Eis gelegt, da das Bundesverfassungsgericht sie für unzulässig erklärt hat.

Richtlinie und Gesetze über Vorratsdatenspeicherung müssen repariert werden

Es ist zu erwarten, dass sowohl die Vorratsdaten-RL als auch die nationalen Gesetze zur Vorratdsdatenspeicherung repariert werden müssen. Der EuGH hat die Richtung für die Reparatur vorgegeben. Bis zu einer vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des EuGH ist die Speicherung von Vorratsdaten in der gegenwärtigen Form und auf der Basis der Vorgaben der Richtlinie mit Rechtswidrigkeit bedroht. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn ein nationales Umsetzungsgesetz in Abweichung von der Richtlinie die vom EuGH kritisierten Punkte bereits in grundrechtskonformer Weise berücksichtigt.

Die Entscheidung des EuGH bedeutet aber auch, dass die Vorratsdatenspeicherung unter geeigneten Umständen rechtskonform ist. Für die Gegner der Vorratsdatenspeicherung ist die Entscheidung des EuGH also nur ein halber Sieg: Der EuGH hält nämlich das anlasslose Sammeln von Verbindungsdaten grundsätzlich für erlaubt. Es bleibt aber abzuwarten, ob es in einem neuerlichen Anlauf auf europäischer Ebene gelingen wird eine reparierte Richtlinie auf den Weg zu bringen: Immerhin müsste diese Richtlinie auch das europäische Parlament passieren.