Impressum Apps und Social Media

Impressum: auf Social Media Websites wie Facebook, Google+ und Social Media Apps

Gewöhnliche Websites sind ebenso impressumpflichtig wie Accounts auf Facebook, Google+ und anderen Social Media Websites, wenn diese einen Dienst der Informationsgesellschaft i.S.d. § 3 Z 1 ECG darstellen.

Demzufolge ist ein Dienst der Informationsgesellschaft ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern.

Gem § 5 ECG hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1. seinen Namen oder seine Firma;
2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Keine Impressumpflicht bei rein privaten Webauftritten ohne kommerziellen Hintergrund

Das Online-Angebot (z.B. Facebook oder Google+ Präsenz) muss lediglich einen wirtschaftlichen Charakter im weitesten Sinn aufweisen, um unter die Impressumpflicht zu fallen. Im Ergebnis gilt die Impressumpflicht des ECG also nur für jene Webseiten nicht, die rein privaten Charakter haben (z.B. Website einer Familie, auf der sich Familienfotos abrufen lassen).

Impressum Apps

Fraglich ist, inwieweit „Apps“ (Software, die am Handy oder Tablet PC Verwendung findet) der Impressumpflicht des § 5 ECG unterliegen. Die weite Fassung der Definition „Dienst der Informationsgesellschaft“ in § 3 Z 1 ECG führt dazu, dass die große Mehrzahl der Apps ebenfalls der Geltung des ECG und damit der Impressumpflicht unterliegen. Keine Impressumpflicht besteht im Fall von Apps ohne kommerziellen Hintergrund.

Platzmangel bei Apps – wohin mit dem Impressum?

Der am Handy verfügbare Platz zur Anzeige der Benutzeroberfläche der App ist zumeist stark begrenzt. Die meisten Apps verfügen aber über einen „Button“ oder „Link“ (zumeist an einer Ecke der Benutzeroberfläche z.B. rechts unten oder links oben), der den Benutzer zu appspezifischen Einstellungen (z.B.Einführung, Hilfe, Optionen) führt. Dort kann auch ein Menüpunkt „Impressum“ angebracht werden, der bei Aufruf die gemäß § 5 ECG geforderten Informationen anzeigt. Diese Informationen sollten in der App selbst enthalten sein und sollten zusätzlich über einen Link auf eine Webseite abgerufen werden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Benutzer der App immer und überall über einen Internetzugang verfügt und in der Lage ist, die Informationen abzurufen. Sollten sich die im Impressum enthaltenen Informationen ändern, können diese im Wege von Updates aktualisiert werden bzw. die aktuellen Informationen auf der Website geändert und durch die Benutzer der App über den Link auf das Online-Impressum aufgerufen werden.