EuGH zur Festplattenabgabe

Festplattenabgabe laut EuGH nicht als Ersatz für illegales Kopieren zulässig

Der EuGH hat am 10.4.2014 (C-435/12) zur Frage Stellung genommen, ob eine Festplattenabgabe auch zum Zweck des Ersatzes jenes Schadens eingehoben werden darf, der entsteht, wenn illegale Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material angefertigt werde. In der Rechtssache ACI Adam kommt der EuGh zum Ergebnis, dass eine Privatkopie niemals von einer illegalen Quelle gezogen werden kann. Eine Privatkopie muss daher immer eine Kopie eines rechtmäßig erworbenen urherrechtlich geschützten Werkes sein.

Rechtssprechung in Österreich

In jüngerer Vergangenheit bewegte sich die Spruchpraxis der österreichischen Gerichte in Richtung Zulässigkeit der Festplattenabgabe. In Österreich bezog sich das auch auf illegale Kopien auf Festplatten: So hatte OLG Wien (OLG Wien 30. 1. 2014, 5 R 265/12w; OLG Wien 28. 2. 2014, 2 R 108/13m) wiederholt entschieden, dass es unerheblich sei, ob die auf Festplatten gespeicherten Kopien aus einer legalen oder illegalen Quelle stammen. In den Niederlanden wurde die Ausweitung einer Abgabe für Privatkopien vom Höchstgericht als grundsätzlich notwendig erachtet.

EuGH: Festplattenabgabe nur für legale Privatkopien

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Festplattenabgabe nur eingeführt werden darf, wenn diese als Ersatz für das Recht als Privatkopie konzipiert ist. Eingriffe in Urheberrechte wie das Anfertigen von Raubkopien dürfen von einer Festplattenabgabe nicht erfasst sein. Dies würde nämlich dazu führen, dass Nutzer, die keine Raubkopien besitzen, für jene Nutzer bezahlen müssen, die digitale Inhalte urheberrechtswidrig speichern. Im Ergebnis müsste die Abgabe jeder bezahlen, der Hardware kauft, die in der Lage ist, digitale Inhalte zu speichern (z.B. Handy, Tablet) – auch dann wenn er keinerlei Raubkopien besitzt bzw. speichert.

Privatkopie heute weitgehend bedeutungslos

Für Privatkopien ist die Einführung einer Festplattenabgabe also auch nach europäischem Recht zulässig. Allerdings ist das Anfertigen von Privatkopien heutzutage nahezu bedeutungslos. Nahezu alle urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungshandlungen sind von dem Fall der Privatkopie nicht (mehr) erfasst. In den weitaus meisten Fällen ist das Anfertigen von Kopien urheberrechtlich geschützter Inhalte rechtswidrig (siehe dazu: „Zulässige Privatkopie ist totes Recht“).

Zur Zukunft der Festplattenabgabe in Österreich

In Folge der jüngsten Rechtssprechung des EuGH ist nunmehr fraglich, ob die Einführung der Festplattenabgabe in Österreich überhaupt bzw. in der geplanten Höhe (kolportiert werden rund 40 bis 45 Mio. € pro Jahr) noch möglich ist. Bis vor wenigen Tagen schien es relativ wahrscheinlich, dass die Abgabe kommen wird. Die Gegner der Abgabe haben jetzt jedenfalls wieder Rückenwind: Einerseits fahren sie publikumswirksame Kampagnen und argumentieren mit Handypreisen, die um bis zu 30 € steigen würden, andererseits berufen sie sich auf das EuGH Urteil. Es ist zu erwarten, dass die Einführung der Festplattenabgabe in Österreich noch länger auf sich warten lassen wird. Das geplante Gesamtvolumen der Abgabe in der Höhe von rund 40 bis 45 Mio. € pro Jahr wird angesichts der Einschränkung der Abgabe auf den Ersatz für illegale Privatkopien wohl nicht mehr haltbar sein.