E-Mail Werbung: Tatort ist dort, wo die verpönte Wirkung eintritt!
E-Mail Werbung ist rechtswidrig
Gemäß § 107 Abs 2 Z 1 TKG ist die Zusendung elektronischer Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Im gegenständlichen Fall wurden E-Mails mit werbendem Inhalt aus Deutschland an eine in den USA registrierte Domain gesendet, wobei sich auch der Name Server (DNS) in den USA befand. Die E-Mail wurde aber in Österreich abgerufen. Der Empfänger der Werbemail hatte keine Zustimmung zur Zusendung von Werbemails erteilt.
Elektronisches Postfach bei E-Mail Werbung
Das werbende Unternehmen argumentierte im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren, dass der gem § 107 Abs 6 TKG 2003 maßgebende Begriff „Anschluss“ nicht definiert sei und im Fall von E-Mails unter Anschluss nur das elektronische Postfach des jeweiligen Teilnehmers verstanden werden könne. Das elektronische Postfach liege aber in den USA. Bei der Bestimmung des Tatorts sei auf den Standort des Servers abzustellen, auf dem die E-Mail zum Abruf bereit liege.
Verpönte Wirkung von E-Mail Werbung
Der VwGH (VwGH 19. 12. 2013, 2012/03/0052) stellte fest, dass von der Tatortfiktion des § 107 Abs 6 TKG 2003 alle in den Abs 1, 2 und 5 inkriminierten Fälle erfasst sind und die Anknüpfung an dem Ort zu erfolgen hat, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht. Dabei sei es unerheblich, ob die Nachricht mit werbendem Inhalt via Telefon, E-Mail oder SMS übermittelt werde.
Die Strafbarkeit des Täters knüpft daran an, dass die verpönte Wirkung im Inland eintritt. Zwar lange die werbende E-Mail auf einem Server in den USA ein, im Ergebnis entfalte sie die verpönte Wirkung aber am Endgerät des Empfängers. Entsprechend dem Zeck des § 107 TKG kann es auf den Standort des Servers nicht ankommen.
Das werbende Unternehmen hatte außerdem argumentiert, dass es nicht gewusst habe, dass die in Englisch verfasste E-Mail in Österreich abgerufen werde und damit einem Tatbildirrtum erlegen sei. Dies auch deshalb, da ein Unternehmen mit Sitz in den USA bzw. in der Türkei Ziel der Werbemail gewesen sei. Der VwGH folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass das werbende Unternehmen die Einwilligung des Empfängers von Werbemails jederzeit im Vorfeld hätte einholen können.