E-Commerce Recht: Der OGH zur Offenlegung
E-Commerce Recht: Informationspflicht
Ein Diensteanbieter ist gem. § 5 Abs 1 ECG dazu verpflichtet den Nutzern folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. | seinen Namen oder seine Firma; | |||||||||
2. | die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; | |||||||||
3. | Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse; | |||||||||
4. | sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht; | |||||||||
5. | soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde; | |||||||||
6. | bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; | |||||||||
7. | sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. |
Ob die Voraussetzungen des § 5 ECG erfüllt sind, ist nach dem Umständen im Einzelfall zu prüfen. Im konkreten Fall hatte der Beklagten auf seiner Website teilweise Abkürzungen des Firmenwortlauts bzw. allgemein gebräuchliche Abkürzungen verwendet, sowie Firmenbestandteile in Fettdruck hervorgehoben. Allerdings waren die von § 5 ECG geforderten Informationen der Website des Beklagten ständig, leicht und unmittelbar zugänglich zu entnehmen. Der OGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht vorliegt: die Praxis des Beklagten (siehe oben) gefährde die vollständige Information des Nutzers gemäß § 5 ECG in keiner Weise (OGH 17.12.2013, 4 Ob 211/13b).
Der OGH hat weiters ausgesprochen, dass die gemäß § 5 ECG geforderten Informationen nicht zwingend unter der Bezeichnung „Impressum“ (z.B. Link oder Button mit Aufschrift „Impressum“) angeboten werden müssen. Die Informationen müssen im Rahmen des Internetauftritts aber ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sein. Diese Prüfung habe jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. So wird es im Regelfall auch ausreichend sein, wenn ein Websitebetreiber die nach § 5 ECG geforderten Informationen unter einem Link oder Button mit der Aufschrift „Kontakt“ zur Verfügung stellt.