Allgemeine Geschäftsbedingungen Mindspring consult & create

1. Allgemeines   (Download mindspring_agb – PDF Datei)

1.1. Die AGB gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und spätestens ab dem Beginn der Verhandlungen über die Konditionen einer Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Sie sind integrierender Bestandteil von allen Handlungen und Dokumenten (z.B. Anbote, Projektvorschläge), die eine Leistung durch Mindspring consult & create an einen Auftraggeber zum Gegenstand haben und sind im Volltext unter www.braincell.at auch im Internet abrufbar.

1.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung durch seine Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) erbringen zu lassen.

1.3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über alle in diesem Bereich vorher durchgeführten und/oder laufenden Leistungen von dritter Seite.

2. Geltungsbereich und Umfang

2.1. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor.

2.2. Ist der vollständige Auftragsinhalt bzw. der Umfang und Kosten der zu erbringenden Leistung zu Beginn der Auftragserteilung abschätzbar, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches Anbot, das Auftragsinhalt, -umfang sowie eine Leistungsbeschreibung und Kosten der Leistung beinhaltet.

2.3. Ist der vollständige Auftragsinhalt bzw. der Umfang der zu erbringenden Leistung zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, wird eine schriftliche Rahmenvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen. Diese enthält die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit und umschreibt Auftragsinhalt sowie Arbeitskosten pro Zeiteinheit. Auf Basis der Rahmenvereinbarung ruft der Auftraggeber in weiterer Folge einzelne Leistungen des Auftragnehmers ab, indem sich Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich über den konkreten Umfang, den Fertigstellungstermin sowie die Kosten des einzelnen Auftrags einigen.

2.4. Für den Auftragnehmer bindend sind nur jene rechtsrelevanten Äußerungen (z.B. Anbote, Rahmenvereinbarungen), die in schriftlicher Form (per E-Mail als PDF-Dokument, im herkömmlichen Postweg oder per Fax) übermittelt werden. Nicht bindend sind rechtsrelevante Äußerungen, wenn sie auf der ersten Seite mit dem Zusatz „Entwurf“ oder „freibleibend“ gekennzeichnet sind.

3. Aufklärung und Mitwirkung

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet an der bestmöglichen Erfüllung der geschuldeten Leistung durch persönliche Mitarbeit bzw. durch Beibringen notwendiger Unterlagen mitzuwirken. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nach, sind die Leistungspflichten bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Mitwirkung durch den Auftraggeber suspendiert.

3.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz bei Erfüllung des Auftrages eine möglichst ungestörte, rasche Erbringung der Leistung erlauben und wirkt im erforderlichen Ausmaß – wenn notwendig auch durch Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen – an der Leistungserbringung mit.

4. Unabhängigkeit

4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Beschäftigung von Mitarbeitern des Auftragnehmers bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung

5.1. Der Auftraggeber hat das Recht sich telefonisch oder – nach Terminabsprache – persönlich über den Fortschritt der Arbeit zu informieren und sich über die Arbeitsergebnisse zu informieren.

5.2. Der Auftragnehmer führt grobe Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten und Tätigkeiten, in die er dem Auftraggeber sofern dies schriftlich vereinbart wurde Einsicht gewährt.

6. Urheberrecht und Nutzungsrecht

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern getätigten beruflichen Äußerungen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Zu den beruflichen Äußerungen zählen unter anderen erstellte Dokumente, Unterlagen, (Geschäfts-)konzepte, Anträge, Anbote, Verträge, Vereinbarungen, Berichte, Analysen, Gutachten, Programme, Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen und Datenträger. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Auftragnehmers an Dritte dessen schriftlicher (z.B. per E-Mail oder Fax) Zustimmung. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

6.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge sowie zu Schadenersatz.

6.3. In Hinblick darauf, dass alle erstellten Leistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers bleiben, umfasst das Nutzungsrecht des Auftraggebers ausschließlich die im Anbot bzw. in der Rahmenvereinbarung umschriebene Nutzung für eigene Zwecke des Auftraggebers. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken ist unzulässig.

7. Kündigung

7.1. Die Zusammenarbeit kann im Einvernehmen von beiden Seiten jederzeit, ohne Angabe von Gründen, schriftlich (z.B. per E-Mail oder Fax) durch beidseitige Unterschrift beendet werden (Auflösung). Die Auflösung beseitigt alle wechselseitigen Rechte und Pflichten.

7.2. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen folgender wichtiger Gründe möglich:

a) Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens beim Auftragnehmer oder Auftraggeber

b) Liquidation des Auftragnehmers oder des Auftraggebers

c) Einstellung des Betriebs des Auftragnehmers oder des Auftraggebers

d) Nur durch den Auftragnehmer bei nachweislichem Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist

e) Nur durch den Auftraggeber bei nachweislichem Leistungsverzug des Auftragnehmers trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist

f) sonstige wichtige Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

7.3. Eine außerordentliche Kündigung hat schriftlich (z.B. per E-Mail oder Fax) unter genauer Angabe des Kündigungsgrundes zu erfolgen und wird mit Zugang der Kündigung spätestens aber nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Absendung zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende wirksam.

7.4. Im Fall der außerordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller Kosten für die bis zum Kündigungszeitpunkt (entsprechend den unter Pkt. 5.2. genannten Aufzeichnungen) geleisteten Arbeiten und der Auftraggeber Anspruch auf unverzügliche Übergabe sämtlicher Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers in weiterverwertbarer Form.

7.5. Auftragnehmer und Auftraggeber haben jeweils unabhängig voneinander das Recht die Zusammenarbeit ordentlich zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung hat schriftlich (z.B. per E-Mail oder Fax) zu erfolgen, muss keine Begründung enthalten und wird mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen nach Absendung jeweils zum Monatsletzten wirksam. Im Fall der ordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller Kosten für die bis zum Kündigungszeitpunkt (entsprechend den unter Pkt. 5.2. genannten Aufzeichnungen) geleisteten Arbeiten und der Auftraggeber Anspruch auf unverzügliche Übergabe sämtlicher Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers in weiterverwertbarer Form.

8. Gewährleistung

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen.

8.2. Der Auftraggeber hat alle Leistungen des Auftragnehmers umgehend zu untersuchen und eventuelle Unrichtigkeiten und Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Gewährleistung, sofern alle Unrichtigkeiten und Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt wurden und vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Auftragnehmers.

8.3. Der Auftragnehmer erfüllt seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen. Er

gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Für jene Leistungen, die auf Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit.

8.4. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des 8.5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung oder andersartige Finanzierung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt bzw. gänzlich oder teilweise zurück verlangt wird.

8.5. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Leistung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur wenn ihm Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Fall von Körperverletzung ausgeschlossen.

9.2. Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber bzw. auch aus dem Titel derProdukthaftung gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, wenn eine allenfalls im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung oder andersartige Finanzierung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt bzw. gänzlich oder teilweise zurück verlangt wird.

9.3. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen nach den Regeln der Gehilfenhaftung nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Leistungspflichten unumgänglich nötig war.

9.4. Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach mit der Gesamtauftragssumme für das betreffende Projekt begrenzt. Existiert keine Gesamtauftragssumme, ist die Haftung der Höhe nach mit der Gesamtsumme der für den Auftraggeber innerhalb von höchstens einem Jahr im Rahmen des betreffenden Projekts durch den Auftragnehmer erbrachten, verrechneten und bezahlten Entgelte begrenzt.

9.5. Bedient sich der Auftraggeber unsicherer Kommunikationsformen wie dem Internet zum Zweck der Übermittlung kritischer Informationen, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung für daraus resultierende Schäden.

9.6. Alle Schadenersatzforderungen verjähren innerhalb von zwölf Monaten.

9.7. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

10. Geheimhaltung

10.1. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen imZusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

10.2. Nur der Auftraggeber kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

10.3. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit außenstehenden Dritten, die nicht Mitarbeiter im Sinn von Pkt. 1.2. sind, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Er kann aber allgemeine und anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeberveröffentlichen.

10.4. Die Schweigepflicht des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt für 2 Jahre ab Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

10.5. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

10.6. Eine zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung setzt Pkt. 10 dieser AGB außer Kraft.

10.7. Der Auftraggeber ist berechtigt den Auftraggeber in seinen Werbemitteln (zB Website, InfoFolder) mit dessen Logo als Referenz anzuführen und über die Tatsache der Zusammenarbeit in kurzer und allgemeiner Form ohne Bezugnahme auf ein konkretes Projekt zu berichten.

11. Honorar

11.1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für seine Leistungen ein Honorar, dessen Höhe sich entweder aus dem im Anbot festgelegten Leistungen und dem Stundensatz ergibt oder aus dem jeweiligen Arbeitsaufwand inVerbindung mit dem in der Rahmenvereinbarung festgelegten Stundensatz resultiert.

11.2. Sollte absehbar sein, dass der geplante Arbeitsaufwand um mehr als 10 Prozent überschritten werden wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren, den Grund für die notwendige Mehrarbeit nennen und über dadurch entstehenden Mehrkosten das Einvernehmen mit dem Auftraggeber suchen.

11.3. Kann Einvernehmen über Ausmaß der Mehrarbeit und Mehrkosten erzielt werden, werden die Arbeiten unverzüglich fortgesetzt.

11.4. Stimmt der Auftraggeber einer Erhöhung nicht zu, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erhaltenen Unterlagen und erbrachten Arbeitsergebnisse binnen 10 Werktagen zurückzuerstatten und hat der Auftraggeber alle Kosten für die bisher durch den Auftragnehmer geleisteten Arbeiten gemäß der von diesem geführten Aufzeichnungen (Pkt. 5.2.) binnen 7 Werktagen einlangend auf das Konto des Auftragnehmers zu begleichen.

11.5. Sollte absehbar sein, dass der geplante Arbeitsaufwand um mehr als 10 Prozent unterschritten werden wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und nur die tatsächlich geleistete Arbeit bzw. das daraus resultierende Entgelt in Rechnung stellen.

11.6. Der Auftrag ist mangelfrei abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt bzw. nicht spätestens binnen 5 Werktagen ab Übergabe bzw. Übermittlung des jeweiligen Arbeitsergebnisses aus seiner Sicht bestehende Mängel unter genauer Angabe des konkreten Mangels schriftlich nennt. Im Zweifelsfall gilt der Auftrag als zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen, der im jeweiligen Anbot bzw. Einzelauftrag als Termin des Abschlusses genannt wird.

11.7. Wird die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist verhindert, kann der Auftragnehmer die Zusammenarbeit kündigen. In diesem Fall gebührt dem Auftragnehmer der Ersatz aller Kosten für bisher geleistete Arbeiten einschließlich jener Kosten, die in Hinblick auf die Auftragserteilung entstanden sind (z.B. Kosten für Erstellung des Anbots, Besprechungen).

11.8. Dem Auftragnehmer gebührt – mangels anderer, schriftlicher Vereinbarung – eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme bei Annahme des Anbots bzw. Erteilung des Einzelauftrags. Die restlichen 50 Prozent der Auftragssumme sind nach Auftragsabschluss zu bezahlen.

11.9. Alle Zahlungen sind als Bruttobeträge binnen 10 Werktagen ab Rechnungserhalt einlangend auf das von Auftragnehmer bekannt gegebene Konto zu überweisen. Der Auftragnehmer wird zu diesem Zweck dem Auftraggeber rechtzeitig eine buchungsfähige Honorarnote stellen. Zahlungsverzug löst die gesetzlichen Verzugsfolgen und -zinsen aus und berechtigt den Auftragnehmer zur Einhebung einer angemessenen Mahngebühr.

11.10. Der Honoraranspruch bleibt unberührt, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung andersartige Finanzierung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt bzw. gänzlich oder teilweise zurück verlangt wird.

11.11. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

11.12. Alle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Honorars im Eigentum des Auftragnehmers.

12. Änderungen und E-Mail

12.1. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB in Anboten bzw. Rahmenvereinbarungen sind zulässig, bedürfen aber der Schriftlichkeit. Sie ändern nur jene Bestimmungen dieser AGB, die durch die abweichenden Bestimmungen unmittelbar berührt werden. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben in vollem Umfang aufrecht.

12.2. Anbote und auf Rahmenvereinbarungen beruhende Einzelaufträge können auch via E-Mail und Fax rechtsverbindlich übermittelt und rechtsverbindlich angenommen werden.

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens sowie der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG ist ausgeschlossen.

13.2. Erfüllungsort ist Graz, Österreich.

13.3. Für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages, aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das dem Streitwert nach zuständige Gericht für Handelssachen in Graz, Österreich, für ausschließlich zuständig erklärt.

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